Pferde gehören nach § 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) als „Vieh“ zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt.
Die Bayerische Tierseuchenkasse leistet eine finanzielle Entschädigung für
nach den Maßgaben des Tiergesundheitsgesetzes und des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes.
Die Entschädigungsregelungen haben für die staatliche Tierseuchenbekämpfung eine besondere Bedeutung. Denn eine effektive Tierseuchenbekämpfung ist nur möglich, wenn die Tierhalter ihrer Pflicht zur Mithilfe bereitwillig nachkommen. Die Entschädigung für Tierverluste soll die Mitarbeit der Tierhalter bei der Seuchenbekämpfung fördern und die entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern.
Die Bayerische Tierseuchenkasse ist in Bayern für die Festsetzung und Auszahlung jeder Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz zuständig.
Die finanziellen Mittel für die Entschädigungen werden dabei unterschiedlich aufgebracht:
Pferde, die in Bayern gehalten werden, unterliegen der Beitragspflicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse. Beitrags- und meldepflichtig sind alle Besitzer von Pferden einschließlich der Fohlen. Setzt sich ein Bestand aus Tieren verschiedener Eigentümer zusammen (z. B. bei Pensionspferdehaltung), wird der Beitrag vom Besitzer des Bestandes (dem Einstellbetrieb) erhoben.
Aus den Beiträgen werden Entschädigungszahlungen für Tierhalter finanziert, die ihr Tier durch Seuchen verloren haben, oder töten lassen mussten.
Der Beitrag der Tierseuchenkasse Bayern beträgt im Jahr 2022 pro Pferd (auch Pony und Fohlen) 1,20 €Die Beiträge werden jedes Jahr neu berechnet, bewegen sich aber generell um diesen Betrag herum. (15.-€ TSK Beiträge pro Pferd und Einsteller, so wie es einer Bekannten erging, sind reine Abzocke!)
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht berücksichtigt werden Zukunfts- oder Liebhaberwerte.
Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d.h. Erlöse, die z.B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.
Ebenfalls nicht entschädigt werden tierärztliche Behandlungskosten, Kosten der Reinigung und Desinfektion sowie wirtschaftliche Folgeschäden wie z.B. Verwerfensfälle oder wirtschaftliche Einbußen infolge von Sperrmaßnahmen.
Die Höhe der Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen.
Die Entschädigung wird von der Bayerischen Tierseuchenkasse festgesetzt und im Auftrag des Staates ausgezahlt. Sie darf nach § 16 Tiergesundheitsgesetz bestimmte Höchstwerte pro Tier nicht überschreiten:
Für Tiere, die vor Erstattung der Tierseuchenanzeige nachweislich an der Seuche verendet sind, wird die Höhe der Entschädigung um 50 % vermindert. Dies gilt nicht bei Milzbrand, Rauschbrand und Tollwut.
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Er entfällt ebenso, wenn der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Bayerischen Tierseuchenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Beim Vorliegen einer Tierseuche oder eines Seuchenverdachtes, aber auch bei einem Schaden nach einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme muss unverzüglich das örtlich zuständige Veterinäramt verständigt werden. Die erforderlichen Schritte werden dann von Amts wegen eingeleitet. Dazu gehören insbesondere die zu veranlassenden Untersuchungen und weitere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Die betroffenen Tierhalter können dann einen Entschädigungsantrag stellen. Das Formular ist beim Veterinäramt erhältlich oder kann hier ausgedruckt werden. Vom Tierhalter ist die Nr. 1 des Formulars auszufüllen und zu unterschreiben.
Danach sind der Entschädigungsantrag und ggf. weitere Belege (z.B. Schlachtabrechnung, Tötungskostenrechnung) beim örtlich zuständigen Veterinäramt einzureichen. Achtung: Der Antrag muss im Fall angeordneter Tötungen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung beim Veterinäramt vorliegen!
Das Veterinäramt bearbeitet den Fall und leitet dann die gesamten Unterlagen an die Bayerische Tierseuchenkasse weiter. Diese prüft und entscheidet über den Antrag.
© Bayerische Tierseuchenkasse