PHCG Service Büro

Thekla Schmidtthekla17

Im Wiehagen 5
58675 Hemer

Telefon: +49 (0) 2372 - 8 44 20 18
Telefax: +49 (0) 2372 - 8 44 20 19
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Öffnungszeiten PHCG Service Büro

Das Servicebüro hat im Moment geschlossen!
Montag
22-04-2024
19:00 - 21:00
Dienstag
23-04-2024
09:00 - 12:00
Mittwoch
24-04-2024
19:00 - 21:00
Donnerstag
25-04-2024
09:00 - 12:00
Freitag
26-04-2024
09:00 - 12:00
Samstag
27-04-2024
CLOSED
Sonntag
28-04-2024
CLOSED
Wir haben Samstag, Sonntag und an Feiertagen geschlossen! Wärend der Euro-Paint befindet sich das Service Büro in Kreuth!

Equidenpassbeauftragte Bayern

Biller Sabine
92367 Pilsach / Oberpfalz
Mobil: 0173 - 366 9793
Zuchtobfrau des PHCG / Zuchtrichterin
 
Bühler Anja
89364 Remshart / Schwaben
Mobil: 0170 - 3239 780
Equidenassbeauftragte des PHCG 
 
Holz Maria
86576Schiltberg / Schwaben
Mobil: 0176 - 382 666 12
Equidenpassbeauftragte des PHCG
 
Schwemmlein Margarete
97478 Kentzgau / Unterfranken
Telefon: 09527 - 7770
Equidenpassbeauftragte des PHCG


Die Equidenpassbeauftragten sind neben den Tierärzten die einzigen, die befugt sind die Zeichnungen und Beschreibungen für die Equidenpässe anzufertigen. Wenn ihr also ein Paint Horse Fohlen habt, für das ihr einen Equidenpass benötigt, dann wendet euch an eueren Tierarzt oder an einen der Equidenpass-Beauftragten. Die andere Alternative ist es, das Fohlen auf einer der Fohlenschauen vorzustellen und dort einen Equidenpass anfertigen zu lassen.

WICHTIG! Pferdepass umschreiben bei Besitzerwechsel
Bei einem Besitzerwechsel muss dieser umgehend dem Servicebüro des PHCG angezeigt werden, damit er im Pferdepass dokumentiert werden kann. Jeder Pferdehalter / Pferdebesitzer ist hierzu gem. Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 verpflichtet.

Equidenpass

Equiden, die ab dem 1. Juli 2009 in der EU geboren werden, müssen mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet werden und erhalten einen Equidenpass.
Equiden, die bis einschließlich 30. Juni 2009 in der EU geboren wurden und für die bereits in der Vergangenheit ein Pass ausgestellt wurde, die aber keine elektronische Kennzeichnung haben, müssen nicht erneut identifiziert werden, d. h. sie müssen nicht mit einem Transponder nachträglich gekennzeichnet und auch nicht in der zentralen Datenbank erfasst werden.

Tiere, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden, aber bisher nicht mit einem Pass identifiziert wurden, erhalten kein Originalpass mehr, sondern einen Ersatzpass. Der Pass wird dementsprechend gekennzeichnet. Die Tiere sind als "nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr" einzustufen und erhalten einen Transponder.

Verantwortlich für die Identifizierung ist der Equidenhalter.

Die Equidenpassbeauftragten sind neben den Tierärzten die einzigen, die befugt sind die Zeichnungen und Beschreibungen für die Equidenpässe anzufertigen.

Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten.
Außerdem ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass alle bei ihm eingestellten Equiden ordnungsgemäß registriert sind und eine Equidenpass besitzen.

Zuchtbescheinigungen

Eine Zuchtbescheinigung ist laut TierZG § 2 eine Urkunde für ein eingetragenes oder eintragungsberechtigtes Zuchttier, die Angaben über die Abstammung und Leistung des Zuchttieres enthält. Diese Zuchtbescheinigung muss zusammenhängend mit dem Equidenpass ausgegeben werden.
Ein in Deutschland angebotenes Zuchttier MUSS laut § 12 TierZG eine europäisch anerkannte Zuchtbescheinigung besitzen. Nach nationalem Tierzuchtrecht darf kein Zuchtpferd ohne Zuchtbescheinigung angeboten werden, weder der Samen, noch ein Embryo oder das Tier selbst. Das heißt, dass alle aktiven und potentiellen Zuchttiere eine Zuchtbescheinigung benötigen. Wird ein Zuchtpferd ohne national anerkannte Zuchtbescheinigung angeboten und verkauft, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 TierZG und kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Der PHCG stellt seit einigen Jahren nur noch Equidenpässe inkl. Zuchtbescheinigung aus.

Wichtig! Die FN kann keine Equidenpässe inkl. Zuchtbescheinigung ausstellen!

Der Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung muss für Paint Horse Fohlen durch den PHCG ausgestellt werden!
Wird der Equidenpass für ein Paint Horse Fohlen nicht vom PHCG oder einem anderen Zuchtverband, der ein Zuchtbuch über die Rasse Paint Horse führt, ausgestellt, kann dieses Pferd lebenslang den Zuchtpferdestatus verlieren, da dieser Pass keine Zuchtbescheinigung enthält!

Fristen - Was ist dabei zu beachten?

Einhaltung der Fristen: innerhalb von 6 Monaten ab Geburt oder bis zum 31.12. des Geburtsjahres muss der Equidenpass laut Gesetz ausgestellt sein. Dabei ist der Termin einzuhalten, der weiter vom Geburtsdatum entfernt liegt. Danach gibt es nur noch einen Ersatzpass und die zwingende Eintragung als "Nicht-Schlachtequide". Der PHCG ist verpflichtet, das nicht fristgerechte Beantragen eines Passes an das zuständige Veterinäramt zu melden. Laut ViehVerkV § 46 Absatz 2 Nr. 23 kann von der zuständigen Behörde ein Bußgeld erhoben werden.

Certificate of Registration (Originalpapier) bei der APHA sofort nach der Geburt beantragen, da die Bearbeitung bei der APHA bis zu drei Monate dauern kann und die ordnungsgemäße Frist der Beantragung des Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung sonst nicht einzuhalten ist.

Voraussetzungen zur Ausstellung eines Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung durch den PHCG

Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens vor der Registrierung des Fohlens im Zuchtbuch des PHCG eingetragen sein.
Die Abfohlmeldung muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen vorgelegt werden. Der PHCG kann beim Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.

Die Identifizierung des Fohlens erfolgt durch den beauftragten Tierarzt durch Setzung des Transponders bei Fuß der Mutter, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Die Züchtervereinigung muss in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.
Außerdem muss mindestens die Deckbescheinigung (Kopie der Registration Application (Breeders Certificate) vorliegen (KOM 96/78/EG).
Das Certificate of Registration (Originalpapier) muss dem Zucht - und Servicebüro des PHCG in Kopie vorgelegt werden.

Ältere PHCG-Equidenpässe OHNE Zuchtbescheinigung

Ein älterer PHCG-Equidenpass OHNE den Vermerk „Inklusive Zuchtbescheinigung/including breeding certificate/Y compris certificat d’élevage“ auf dem Deckblatt, muss vom PHCG auf Vollständigkeit überprüft und gegebenenfalls durch die relevanten Daten ergänzt werden. Dafür schicken Sie den Equidenpass bitte an das PHCG Servicebüro.

Equidenpässe von anderen Verbänden ohne Zuchtbescheinigung

Equidenpässe, die nicht von Zuchtverbänden ausgestellt wurden (z.B. der FN oder der VIT usw.), enthalten keine Zuchtbescheinigung! Equidenpässe mit gültiger Zuchtbescheinigung können nur von staatlich anerkannten Zuchtverbänden ausgestellt werden.
Zur Wandlung älterer Equidenpässe ohne Zuchtbescheinigung anderer Verbände, senden Sie den Equidenpass an das Servicebüro.

Für Erstausstellungen von Equidenpässen ab dem Jahr 2012 gilt: Wird für Paint Horses zukünftig ein Equidenpass ohne Zuchtbescheinigung durch eine Sportorganisation oder Tierseuchenkasse ausgestellt, kann dieses Pferd, obwohl es ein amerikanisches Papier besitzt, seine Zulassung zur Zucht in Deutschland nach dem Tierzuchtgesetz lebenslang verlieren. Diese Pferde sind nicht mehr in einem Zuchtbuch eintragungsberechtigt!

Transponder für die Kennzeichnung

Woher und wie bekomme ich den Transponder für mein Fohlen?

Drucken Sie folgendes Formular aus, füllen es aus und senden es dann an das Servicebüro:

Antrag für Equidenpasserfassungsbögen und Transponder

Paint Horse Club Germany e.V.
Zucht- und Servicebüro
Im Wiehagen 5
58675 Hemer

Wer darf den Transponder setzen?

Ein Tierarzt oder ein unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder eine in der Kennzeichnung sachkundige Person, die durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung oder eine internationale Wettkampforganisation beauftragt ist

Betriebsnummer des Tierhalters

Um in Deutschland einen Equidenpass ausstellen zu können, egal ob Freizeit- oder Zuchtpass, muss die landwirtschaftliche Betriebsnummer des Tierhalters (Tierhalter-Registriernummer) erfasst werden. Tierhalter ist derjenige, der für den Bestand unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verantwortlich ist. Alle Pferdehalter in Deutschland sind verpflichtet, ihre Tierhaltung beim zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden. Die Zuteilung einer Registriernummer ist hiermit verbunden. Haben Sie als Züchter Ihr Pferd anderweitig untergestellt, muss die Betriebsnummer des entsprechenden Halters/Betriebes angegeben werden. Ist schon eine Betriebsnummer vorhanden, beispielsweise durch eine Rinderhaltung, muss beim zuständigen Landwirtschaftsamt zusätzlich der Betriebstyp Pferdehaltung hinterlegt werden.

Mehr Infos zu der Landwirtschaftlichen Betriebsnummer finden Sie auf dieser Website!

Eigentumswechsel

Änderungen zum Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat und von dieser in die zentrale Datenbank einzugeben. Die Meldung an die Pass ausgebende Stelle sollte schriftlich erfolgen. Der Equidenpass ist zur Aktualisierung an die Pass ausgebende Stelle zu senden.

Betriebs-/Stallwechsel

Wechselt ein Equide den Betrieb, also den Pferdehalter, muss dies nicht mitgeteilt werden. Der Besitzer des neuen Stalles (Pferdehalter) ist lediglich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Daten in Bezug auf den Besitzer des Einhufers, der neu eingestellt wird, noch aktuell sind.

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