Der deutsche Paint Horse Zuchtverband

Ein kleiner Überblick
(Auszug aus dem Zuchtbuch des PHCG)

Bitte beachten!

 Bitte bedenken Sie, diese Seite hier gilt nur als generelle Leitlinie. Die Satzungs- und Zuchtbuchordnung kann sich jederzeit ändern um sich den rechtlichen Anforderungen anzupassen. Daher geben wir auf diese Texte hier keine Gewähr, sondern bitten darum, dass Sie sich die aktuellen Texte direkt auf der Webseite des Paint Horse Club Germany e.V. herunter zu laden.

PHCG Service Büro

Thekla Schmidtthekla17

Im Wiehagen 5
58675 Hemer

Telefon: +49 (0) 2372 - 8 44 20 18
Telefax: +49 (0) 2372 - 8 44 20 19
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Öffnungszeiten PHCG Service Büro

Das Servicebüro hat im Moment geschlossen!
Montag
22-04-2024
19:00 - 21:00
Dienstag
23-04-2024
09:00 - 12:00
Mittwoch
24-04-2024
19:00 - 21:00
Donnerstag
25-04-2024
09:00 - 12:00
Freitag
26-04-2024
09:00 - 12:00
Samstag
27-04-2024
CLOSED
Sonntag
28-04-2024
CLOSED
Wir haben Samstag, Sonntag und an Feiertagen geschlossen! Wärend der Euro-Paint befindet sich das Service Büro in Kreuth!

Wann kommt mein Fohlen?

  1. Überblick
  2. Zuchtschauen
  3. Zuchtbuch
  4. Futurity
  5. Pflichten der Züchter

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Auf dieser Seite bekommen Sie eine Menge Informationen zu:

den Zuchtschauen,

dem Zuchtbuch,

der Futurity

den Equidenpässen,

den Pflichten eines Züchters und

zu den Auflagen die Gendefekte betreffend.


Die Informationen sind der Satzung des PHCG e.V. entnommen und können dort im Orginal nachgelesen werden.


 

 

INFORMATIONEN ZUM ABLAUF EINER ZUCHTSCHAU
Ein Pferd darf einmalig zur Fohlenbewertung, Stut- und Hengstbucheintragung vorgestellt werden. Die Zuchtkommission kann an diesem Termin eine Zurückstellung und eine Vorstellung des Pferdes zu einem anderen Zeitpunkt empfehlen oder anordnen:
Die Beurteilung der Pferde geschieht im Stand und in Schritt und Trab auf einer Dreiecksbahn.
Erwachsene Pferde werden zunächst auf einer gepflasterten Fläche vermessen (Stockmaß und Röhrbeinumfang) und im Schritt und Trab in gerader Linie von den Richtern weg und auf die Richter zu vorgeführt (Pflasterprobe). Bei Fohlen entfällt dieser Punkt.
 Die Aufstellung des Pferdes erfolgt hinter einer Stange an der Spitze der Dreiecksbahn mit geschlossenen Beinen (Vorder- und Hinterbeine jeweils parallel) mit Blick im Uhrzeigersinn
 Der Transponderchip wird abgelesen und Ganaschenfreiheit, Zähne (Über-/Unterbiss) und evtl. Nabel (Nabelbruch) überprüft
 Die Richter begutachten das Pferd im Stand von allen Seiten
 Vorstellen an der Hand im Schritt entlang der Stangen der Dreiecksbahn im Uhrzeigersinn
 Vorstellen an der Hand im Trab entlang der Stangen der Dreiecksbahn im Uhrzeigersinn
 Eine Wiederholung der Vorstellung im Schritt oder Trab kann vom Zuchtrichter verlangt werden. Dies bedeutet aber nichts Nachteiliges.
 Freilaufen oder bei erwachsenen Pferden Longieren (hauptsächlich Trab erwünscht)
 Nochmaliges Aufstellen des Pferdes wie unter 1. aber mit Blick gegen den Uhrzeigersinn.

 Ein ordnungsgemäßer Pflege- und Ernährungszustand des Pferdes wird vorausgesetzt.

 Hufe: sauber gepflegt, nicht geschwärzt
 Mähne: darf/kann eingeflochten werden
 Schweif: Schweiftoupet ist nicht erlaubt
 Kötenbehang und Barthaare dürfen gekürzt werden – auf keinen Fall aber die Tasthaare (Clippen)!!!
 Showhalfter sind keine Pflicht, ein ordentliches sauberes Halfter ist wünschenswert

 Auch Saugfohlen sollten halfterführig sein. Das vorherige Üben des Führens und Aufstellens zahlt sich auf der Fohlenschau aus!

Vorsteller:

 Saubere Kleidung: Hemd, Bluse oder Jacke, lange Hose, Stiefel und Hut

 BEWERTUNG IM RAHMEN EINER ZUCHTSCHAU

Für die Eintragung in das Zuchtbuch werden die nachfolgenden im Zuchtprogramm definierten Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet:

 Stuten- und Hengstbewertung - Eintragungsmerkmale:

 Typ (Rasse -und Geschlechtstyp)
 Gebäude (Körperbau oberhalb von Ellbogen und Knie)
 Gangkorrektheit
 Gangqualität
 Hufe/Gliedmaßen
 Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als Reitpferd)

 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Mittelwert der erfassten Eintragungsmerkmale und wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet.

 Fohlenbewertung - Eintragungsmerkmale:

 Typ
 Gebäude (inkl. Hufe/Gliedmaßen - diese werden beim Fohlen nicht getrennt vom restlichen Gebäude bewertet, wie bei Stuten und Hengsten)
 Gangkorrektheit
 Gangqualität
 Gesamteindruck

 Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Fohlen- / Stutenschau, Körung, Zuchtbucheintragungen, Leistungsprüfungen etc.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden (Hoftermin).

 Bewertung

 Die Bewertung erfolgt in ganzen, halben und viertel Noten:

 10 = ausgezeichnet
 9 = sehr gut
 8 = gut
 7 = ziemlich gut
 6 = befriedigend
 5 = genügend
 4 = mangelhaft
 3 = ziemlich schlecht
 2 = schlecht
 1 = sehr schlecht
 0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet

 BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN EINER ZUCHTSCHAU

 Folgende Unterlagen/Bedingungen müssen VOR Beginn der Zuchtschau vorliegen/erfüllt sein:

 Besitzer und Vorsteller sind Mitglied im PHCG
 Kopie des Certificate of Registration (Original-Papier des Pferdes aus Amerika) bzw. sollte das Certificate of Registration noch nicht vorliegen, so ist zumindest eine Kopie der Registration Application (ausgefüllte Zuchtbescheinigung) vorzulegen
 Equidenpass mit Impfnachweis bzw. ausgefüllter Equidenpassantrag, sofern noch kein Equidenpass beantragt wurde bzw. vorliegt
 Fohlen müssen bereits vor der Fohlenschau gechipt worden sein. Der Transponder und der Equidenpassantrag kann direkt nach der Geburt im Service- und Zuchtbüro bestellt werden (Antrag für Equidenpasserfassungsbögen und Transponder)
 Bestätigung des Tierarztes, dass das Fohlen beim chippen bei Fuß der Mutter identifiziert wurde (auf dem Equidenpassantrag)
 Die Anmeldung erfolgt mit dem aktuellen Nennformular direkt beim Veranstalter
 Nennformular für eine Zuchtschau
 Die Gebühren werden per Lastschrift eingezogen

 Liegen die oben genannten, erforderlichen Unterlagen vor dem Start nicht vor bzw. sind die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt, kann der Teilnehmer nicht zur PHCG Zuchtschau zugelassen werden.

Es wird ein geschlossenes Zuchtbuch geführt. Die Hauptabteilung für Hengste bzw. Stuten wird in unterschiedliche Abschnitte entsprechend der Leistung der Zuchtpferde unterteilt:

 Supreme-Hengstbuch
 Hengstbuch I
 Hengstbuch II
 Anhang

 Supreme-Stutbuch
 Stutbuch I,
 Stutbuch II
 Anhang

Die Hereinnahme von Genen anderer Rassen (Veredelung) ist möglich. Zur Veredelung sind ausschließlich Hengste und Stuten der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut zugelassen. Nachkommen aus Anpaarungen der zugelassenen Veredelungsrassen untereinander können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden.
 
 STUTBUCH
 
 Für die Eintragung in den Anhang müssen die Punkte 1-5 erfüllt sein:
 Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind
 Stuten, deren Elterntiere in einem Zuchtbuch der zugelassenen Rassen eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuchs festgestellte Abstammung haben = Stuten, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen
 Stuten, die einen Equidenpass mit Zuchtbescheinigung der im PHCG Zuchtbuch anerkannten Rassen vorweisen
 Stuten, die nicht die sonstigen Anforderungen des Supreme-Stutbuchs oder der Stutbücher I und II erfüllen.
 Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens, wenn Punkt 2 erfüllt ist.
 
 Für die Eintragung in den das Stutbuch II müssen zusätzlich zu den Punkten 1-3 (s.o) folgende Punkte erfüllt sein:
 
 Stuten, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann
 Stuten, die mindestens dreijährig sind
 Von der Stute muss eine DNA-Typisierung vorliegen
 Von der Stute muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen
 Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden. (Die Kosten der Gentests und DNA-Typisierung trägt der Eigentümer des Pferdes)
 Die Stute muss auf einer Sammelveranstaltung Exterieur bewertet werden (unabhängig von der Note)
 Die Bewertung von American Paint Horse-Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
 Die Bewertung von American Paint Horse Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
 Stuten der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Stutbuch II aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen und die o.g. Punkte erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“.
 
 Für die Eintragung in den das Stutbuch I muss zusätzlich zu den Punkten für das Stutbuch II (s.o) folgender Punkt erfüllt sein:
 
 Die Stute muss auf einer Sammelveranstaltung bei der Exterieur-Bewertung eine Gesamtnote von mindestens 7,30 vorweisen. Bei der Bewertung des Exterieurs darf die Wertnote 6,00 in keinem Merkmal unterschritten werden.
 
 Für die Eintragung in den das Supreme-Stutbuch muss zusätzlich zu den Punkten für das Stutbuch I (s.o) folgender Punkte erfüllt sein:
 
 Stuten, die mindestens fünfjährig sind
 Prämienstute (=Stute mit einer Exterieur-Bewertung mit einer Gesamtnote von mindestens 7,50) 
 Stuten, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
 Stuten, die einen Superior in den Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen.
 Stuten, die in ihrer Nachzucht drei Prämienstuten aufweisen.
 Stuten, die in ihrer Nachzucht fünf Fohlen ab einer Wertnote von 8,00 aufweisen.
 Stuten, die in ihrer Nachzucht zwei gekörte Söhne aufweisen.
 Stuten, die in ihrer Nachzucht drei Nachkommen mit einem ROM in einer Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longeline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen können.
 Stuten, die den Titel PHCG Elitestute tragen und die anderen Punkte des Supreme-Stutbuchs erfüllt haben.
 
 HENGSTBUCH
 
 Für die Eintragung in den Anhang müssen die Punkte 1-5 erfüllt sein:
 

Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind
 Hengste, deren Elterntiere in einem Zuchtbuch der zugelassenen Rassen eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuchs festgestellte Abstammung haben = Hengste, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen
 Hengste, die einen Equidenpass mit Zuchtbescheinigung der im PHCG Zuchtbuch anerkannten Rassen vorweisen
 Hengste, die nicht die sonstigen Anforderungen des Supreme-Hengstbuchs oder der Hengstbücher I und II erfüllen.
 Hengste der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens, wenn Punkt 2 erfüllt ist.
 
 Für die Eintragung in den das Hengstbuch II müssen zusätzlich zu den Punkten 1-3 (s.o) folgende Punkte erfüllt sein:
 
 Hengste, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann
 Hengste, die mindestens dreijährig sind
 Von dem Hengst muss eine DNA-Typisierung vorliegen
 Von dem Hengst muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen
 Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden.
 Der Hengst muss auf die Gendefekte OLWS, GBED und HERDA getestet sein (unabhängig vom Ergebnis)
 Die Kosten der DNA-Typisierung, Durchführung der Probeentnahme und Gentests trägt der Eigentümer des Pferdes.
 Auf die genannten Gendefekte muss im Vorfeld getestet werden.
 Der Hengst muss frei von Mängeln sein, die seine Zuchttauglichkeit beeinträchtigen können (tierärztliches Gutachten).
 Der Hengst muss Exterieur bewertet werden (unabhängig von der Note), dies kann auf einer Zuchtschau erfolgen.
 Hengste, die auf einer Körung vorgestellt wurden und nicht gekört wurden, werden in das HB II eingetragen.
 Die Bewertung von American Paint Horse-Hengsten anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
 Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
 Nicht gekörte und leistungsgeprüfte Zuchthengste der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Hengstbuch II aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen und die o.g. Punkte (außer Mindestalter und Exterieurbeurteilung) erfüllt sind. Es werden nur Hengste dieser Rassen zur Zucht zugelassen, die selbst in ihren Rassezuchtbüchern in der entsprechenden Klasse des Herkunftszuchtbuches geführt werden. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“.
 
 Für die Eintragung in den das Hengstbuch I muss zusätzlich zu den Punkten für das Hengstbuch II (s.o) folgender Punkt erfüllt sein:
 
 In das Hengstbuch I wird nur ein Hengst eingetragen, der auf einer Körung bei der Bewertung des Exterieurs mindestens die Gesamtnote 7,3 erhalten hat, wobei die Wertnote 6,5 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
 Eingetragen in das Hengstbuch I wird nur ein Hengst, der die für seine Population geforderte Eigenleistung gem. §19.2 der ZBO erbringt. Hengste, die noch keine Eigenleistung abgelegt haben, können vorläufig unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ablegen. Die Eintragung erfolgt sonst im Hengstbuch II. Diese Frist kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuchtausschuss mit Zustimmung des Vorstandes auch einem Hengst die Genehmigung erteilen, nach Vollendung des 6. Lebensjahres an der Hengstleistungsprüfung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres teilzunehmen.
 
 Für die Eintragung in den das Supreme-Hengstbuch muss zusätzlich zu den Punkten für das Hengstbuch I (s.o) folgender Punkte erfüllt sein:
 
 Hengste, die mindestens fünfjährig sind
 Prämienhengst (=Hengst mit einer Exterieur-Bewertung mit einer Gesamtnote von mindestens 7,50) 
 Eine Sonderregelung gibt es bei Hengsten, die über einen ROM in Halter die Körung ersetzt haben. In diesen Einzelfällen entscheidet die Zuchtleitung über die Zulassung.
 Hengste, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
 Hengste, die einen Superior in den Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen.
 Hengste, die in ihrer Nachzucht fünf Prämienstuten aufweisen.
 Hengste, die in ihrer Nachzucht zehn Fohlen ab einer Wertnote von 8,00 aufweisen.
 Hengste, die in ihrer Nachzucht drei gekörte Söhne aufweisen.
 Hengste, die in ihrer Nachzucht fünf Nachkommen mit einem ROM in einer Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longeline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen können.
 Hengste, die den Titel PHCG Elitehengst tragen und die anderen Punkte des Supreme-Hengstbuchs erfüllt haben.

Die Futurity und Maturity  des PHCG e. V. ist ein Sport- und Zuchtförderprogramm für Paint Horses. In dieses Programm kann jeder (s)einen Paint Horse- oder Quarter Horse-Hengst einbezahlen und erhält im Gegenzug einen Freistart in einer der Futurity-Klassen. Damit sichern sich die  Nachkommen der eingezahlten Hengste  die Startberechtigung auf der Futurity und Maturity. Da die Futurity/ Maturity nicht dem APHA-Rulebook unterliegt, sind sowohl  Solid-Paint-Pferde, als auch Regular Paints gleichermaßen startberechtigt. Insgesamt sieben Jahre kann ein Fohlenjahrgang in verschiedenen Disziplinen auf der Futurity/Maturity vorgestellt werden. Die Pferde können abhängig von ihrem Alter in den Halterklassen, sowie in den Disziplinen Western Pleasure, Reining, Trail und Hunter under Saddle teilnehmen. Besitzer und Vorsteller der startberechtigten Nachzucht müssen im PHCG e. V. Mitglied sein und haben die Möglichkeit, enorme Geldsummen zu gewinnen! Das Preisgeld wird aufgeteilt in 90 % für den Besitzer und 10 % für den Züchter. Die weiteren Bedingungen finden Sie unter Konditionen des SSSP!

Um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des PHCG zu gewährleisten, ist jeder Züchter des PHCG zur Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen verpflichtet. Unrichtige oder unrichtig gewordene Eintragungen im Zuchtbuch sind von der Züchtervereinigung schnellstmöglich zu berichtigen. Dem Antrag auf Änderung einer Eintragung ist immer der Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung beizufügen.

 Insbesondere zählen zu den Pflichten eines Züchters:

 1. Stallbuch

 Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Unterlagen zum betreffenden Pferd wie Zuchtbuchauszüge einschließlich seiner Kennzeichen, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit dem Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben. Jeder Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten die Stallbücher auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen.
Wir bitten die Züchter des PHCG um die gewissenhafte Führung des Stallbuchs, da die zuständige Behörde stichprobenartig die Stallbücher der einzelnen Züchter des PHCG kontrollieren kann.

 2. Verantwortlichkeit des Züchters

 Die Züchter des PHCG sind verpflichtet, die Bestimmungen der ZBO einzuhalten. Bei Verstößen hat der Zuchtleiter den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des PHCG entscheidet. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. Die Nachkommen aus Anpaarungen mit nichtzugelassenen Rassen können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden.

 3. Eigentumswechsel

 Jeder Eigentumswechsel eines eingetragenen Zuchtpferdes ist vom Verkäufer der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein eingetragenes Zuchtpferd verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet.

 4. Kastration

 Die Kastration eines im Zuchtbuch geführten Hengstes ist umgehend, spätestens jedoch nach vier Wochen dem Zucht- und Servicebüro des PHCG schriftlich mitzuteilen.

 5. Zuchtdaten
 Die Züchter und Hengsthalter sind verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, Zuchtbucheintragung und zur Identifikation aller Pferde, die von ihm gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen sowie die Ergebnisse der Analyse auf Erbkrankheiten bei den von ihm gehaltenen Hengsten und Stuten zu dulden. Die Kosten der Testung auf Erbkrankheiten gehen zu Lasten des Pferdeeigentümers.

 6. Namensänderung

 Die Eintragung einer Namensänderung für ein Pferd bedarf eines besonderen Antrages und der Zustimmung des Verbandes. Zu beachten ist das APHA-Regelbuch (RG 105). Dem Antrag auf Änderung einer Eintragung ist die Zuchtbescheinigung beizufügen.

 7. Bedeckungsmeldungen

 Die Hengsthalter sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf einer Liste zusammenzufassen und eine Kopie dieser Liste (Stallion Breeding Report) dem Zucht- und Servicebüro des PHCG und der APHA im Original bis zum 30.11. jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben.

 8. Fohlenmeldungen

 Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV nach dem Abfohlen der Stute die Abfohlmeldung vollständig auszufüllen und sie als Fohlenmeldung innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu melden. Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fohlen tot geboren wird (Abort) oder das Fohlen kurz nach der Geburt verendet. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. Zudem kann der PHCG eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§ 7 ZBO).

 Die Abfohlmeldung befindet sich auf Seite 3 des Deckscheins, der Ihnen in 2-facher Ausführung vom Hengsthalter ausgefüllt und unterschrieben ausgehändigt wurde.´Sollten Sie eine tragende Stute importiert und daher keinen Deckschein haben, reichen Sie bitte eine Kopie der Registration Application und die separate Abfohlmeldung ein.

 9. Deckbescheinigung

 Der Hengsthalter ist verpflichtet den Deckschein komplett ausgefüllt und unterschrieben dem Stutenbesitzer nach der Bedeckung auszuhändigen. Eine Erklärung zum Ausfüllen befindet sich am Dokument.
Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV die Deckbescheinigung an das Zucht- und Servicebüro des PHCG in Kopie zu schicken. Die Vorlage der Deckbescheinigung ist Voraussetzung für die Identifizierung des Fohlens (KOM 96/78/EG).

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